Pflegeberatung nach §37.3, SGB XI
Ab Pflegegrad 2 ist es wichtig, dass Sie sich zweimal im Jahr beraten lassen. Das ist notwendig, weil sonst die Pflegekasse Ihr Pflegegeld kürzen oder ganz streichen könnte.
Diese Pflegeberatung ist für Sie kostenlos. Sie soll sicherstellen, dass Ihre Pflege und Betreuung gut funktionieren und Sie alle Hilfsmittel haben, die Sie brauchen.
Wir überprüfen auch, ob Ihr Pflegegrad noch passt oder ob er angehoben werden muss. Falls nötig, kümmern wir uns darum, wenn Sie unser Kunde sind.
Wenn Sie Ihre Pflegeberatung bei uns machen, erinnern wir Sie jedes halbe Jahr an den Termin und kommen zu Ihnen nach Hause.
Wenn Sie Interesse haben, können Sie uns gerne über das Kontaktformular unter diesem Text schreiben oder uns anrufen.
Konzept zur Qualitätssicherung der Pflegeberatung
Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach § 37 SGB XI beziehen, haben gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 SGB XI - bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal, - bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen.
Darüber hinaus haben Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 sowie Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen von einem ambulanten Pflegedienst beziehen, Anspruch halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch in der eigenen Häuslichkeit abzurufen. Ein Anspruch auf Beratung besteht ebenfalls für Pflegebedürftige der Pflegerade 2 bis 5, die nach § 45a Absatz 4 SGB XI regelmäßig bis zu 40 % des Pflegesachleistungsbetrages für die Inanspruchnahme von Angeboten zur Unterstützung im Alltag umwidmen (Umwidmungsbetrag). Sofern ein ambulanter Pflegedienst Sachleistungen bei dem bzw. der Pflegebedürftigen erbringt, besteht für diesen Personenkreis keine Verpflichtung zum Abruf des Beratungsbesuchs.
Zielsetzung des Beratungseinsatzes
Die Zielsetzung der zugehenden verpflichtenden Beratungsbesuche besteht darin, die Pflegesituation regelmäßig zu beobachten, potentielle Problembereiche zu erfragen, auf bestehende Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten aufmerksam zu machen und den Adressaten der Beratung eine Hilfestellung für den Bedarfsfall zu signalisieren, Kenntnisse über weitergehende Beratungs- und Schulungsmöglichkeiten für Pflegebedürftige und Pflegende zu vermitteln sowie Informationen über die Gestaltung des Pflegemixes im Rahmen des Umwandlungsanspruchs nach § 45a Absatz 4 SGB XI zu geben. Der Beratungsbesuch soll eine Hilfestellung und praktische Unterstützung bei der häuslichen Pflege bieten und erste Lösungsschritte aufzeigen. Es werden Kurzinterventionen durchgeführt und über weiterführende Beratungsangebote, wie z. B. die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI und Pflegekurse/Schulungen nach § 45 SGB XI, informiert. Darüber hinaus kann der Beratungsbesuch der Verzahnung der an der Pflege beteiligten Akteure und der Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote der Pflegekassen und der Pflegestützpunkte nach § 7c SGB XI mit den Versicherten und den Pflegepersonen dienen.
Der Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3 SGB XI unterscheidet sich sowohl inhaltlich als auch in seiner Zielsetzung von der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI und den Pflegekursen bzw. Schulungen in der häuslichen Umgebung gemäß § 45 SGB XI. Die Unterschiede sind in Anlage 1 dargestellt.
Strukturqualität
Die Pflegekasse bzw. das zuständige Versicherungsunternehmen klärt den Pflegebedürftigen bzw. die Pflegebedürftige über den Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3 SGB XI auf. Dies kann im Rahmen des Leistungsbescheides, in einem Informationsschreiben oder durch eine Broschüre erfolgen. Seitens der Organisationen, die Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI anbieten, ist sicherzustellen, dass die Beratungsbesuche auf Grundlage dieser Empfehlungen durchgeführt werden und darüber hinaus bei Bedarf ein interner fachlicher Austausch zu den Beratungsbesuchen stattfinden kann.
Orte der Durchführung
Die Beratungsbesuche sind nach § 37 Absatz 3 Satz 1 SGB XI in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen bzw. der Pflegebedürftigen durchzuführen. Dies kann der eigene Haushalt, der Haushalt der Pflegeperson oder ein Haushalt sein, in dem die bzw. der Pflegebedürftige aufgenommen wurde. Nach § 37 Absatz 3 Satz 4 SGB XI kann jede zweite Beratung auf Wunsch der pflegebedürftigen Person abweichend von den Sätzen 1 bis 3 per Videokonferenz erfolgen. Die erstmalige Beratung nach den Sätzen 1 bis 3 hat in der eigenen Häuslichkeit zu erfolgen (siehe § 37 Absatz 3 Satz 6). Die Organisation, die den Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3 SGB XI anbietet, informiert die pflegebedürftige Person über die Anforderungen an die teilnehmenden Personen zur Durchführung der Videokonferenz und holt eine Einwilligung der pflegebedürftigen Person in die Datenverarbeitung des genutzten Videoanbieters ein.
Einsatz geeigneter Kräfte für die Beratungsgespräche
Es werden nur Pflegefachkräfte mit der entsprechenden Weiterbildung für die Beratungsgespräche eingesetzt, die spezifisches Wissen zu dem Krankheits- und Behinderungsbild sowie des sich daraus ergebenden Hilfebedarfes des Pflegebedürftigen mitbringen und über besondere Beratungskompetenz verfügen. Dies betrifft beispielsweise das Wissen über demenzielle Erkrankungen oder zum subjektiven Belastungserleben pflegender Angehöriger.
Beratungsverhältnis
Dem Beratungsbesuch liegt folgendes Beratungsverständnis zu Grunde:
- Der Beratungsbesuch findet im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der bzw. dem Pflegebedürftigen, dem bzw. der Pflegenden und der Beratungsperson statt.
- Die Beratungshaltung der Beratungsperson ist offen, kooperativ, respektvoll, wertfrei und empathisch.
- Das Recht auf Selbstbestimmung der bzw. des Pflegebedürftigen und deren bzw. dessen Pflegenden wird anerkannt und gestärkt.
- Die Ausdrucksweise der Beratungsperson ist für die bzw. den Pflegebedürftigen und deren bzw. dessen Pflegenden angemessen und verständlich.
- Die Beratungsinhalte werden aus Sicht der bzw. des Pflegebedürftigen und der bzw. des Pflegenden thematisiert.
- Die Beratung orientiert sich am biografischen und lebensweltlichen Kontext und kulturellen Hintergrund der bzw. des Pflegebedürftigen, soweit diese für die Beratung relevant sind. - Der Beratungsprozess erfolgt strukturiert.
- Das Ergebnis des Beratungsprozesses ist offen.
- Über den Beratungsprozess und die Ergebnisse besteht für den Pflegebedürftigen bzw. die Pflegebedürftige und den Pflegenden bzw. die Pflegende Transparenz.
- Der Beratungsbesuch wird möglichst auf Dauer von derselben Beratungsperson durchgeführt. - Die Beratungspersonen sind sensibilisiert für Krisensituationen, Grenzsituationen und Gewaltverdacht.
Personelle und fachliche Kompetenz
Die Beratungsperson muss über personale Kompetenz und Fachkompetenz verfügen. Die personale Kompetenz zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass die Beratungsperson der bzw. dem Pflegebedürftigen und den pflegenden Angehörigen empathisch und offen gegenübertritt. Sie arbeitet selbstständig und eigenverantwortlich und reflektiert die persönliche Beratungshaltung und deren Übereinstimmung mit dem eigenen Beratungshandeln. Die Fachkompetenz zeichnet sich durch aktuelles Wissen und praktische Erfahrungen aus der beruflichen Tätigkeit ab. Die Beratungsperson kann den Beratungsprozess selbstständig planen, gestalten und den Beratungsbedarf erfassen.
Inhalte der Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI
- die Einschätzung der Pflegesituation, Erfassung und Analyse der ist Situation
- Hilfestellung und praktische pflegefachliche Unterstützung; ggf. die Durchführung einer Kurzintervention.
- Weitergabe von Informationen und von Hinweisen auf die vorhandenen Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen (z. B. Pflegestützpunkte, die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI durch die jeweilige Pflegekasse oder privaten Versicherungsunternehmen. Und bei Bedarf eine Weitervermittlung z.B. Pflegeberatung nach
§ 7a SGB XI oder Pflegekurse und Schulungen nach § 45 SGB XI
Folgende mögliche Schwerpunkte können im Beratungsbesuch thematisiert werden:
- Themenschwerpunkte des bzw. der zu Beratenden (Pflegebedürftige/Pflegepersonen),
- Reflektion der Pflegesituation,
- Tagesstruktur, - Selbstversorgung,
- Wohnumfeld,
- Verbesserung der Pflege- und Betreuungssituation,
- Stabilität der häuslichen Pflegesituation,
- weitere Unterstützungsangebote,
- Hilfen und Informationen für Krisen- und Grenzsituationen und Gewalt in der Pflege,
- Situation der Pflegeperson.
In den Beratungsbesuchen wird individuell auf die Versorgungssituation eingegangen. Von Beratungsbesuch zu Beratungsbesuch können die Beratungsschwerpunkte auch bei ein und demselben bzw. derselben Pflegebedürftigen variieren. Des Weiteren ist auf die besonderen Belange der zu beratenden Personenkreise
Vorgehen bei nicht sichergestellter Pflege
Der Beratungsperson ist bewusst, dass die Feststellung einer nicht sichergestellten Pflege tiefgreifend in familiäre Strukturen eingreifen kann. Das Selbstbestimmungsrecht der bzw. des Pflegebedürftigen ist zu beachten. Der Vorrang selbst organisierter häuslicher Pflege hat jedoch dort seine Grenzen, wo bedingt durch die familiären und sozialen Verhältnisse die Pflege nicht sichergestellt ist.
Kann die Pflege und oder die Haushaltsführung nicht ausreichend erfüllt werden durch die Pflegende Person vor Ort, ist dieses der Pflegekassen mitzuteilen, wenn der Pflegebedürftige damit einverstanden ist.
Erteilt der Pflegebedürftige die Einwilligung nicht, kann die Beratungsperson eine weitergehende Beratung an die Pflegekasse übermitteln.
Diese kann dann dem Pflegebedürftigen eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI anbieten.
Diese kann schauen, ob Gefahr in Verzug ist und kann dann weitere Schritte einleiten.
©Urheberrecht. Alle Rechte vorbehalten.
Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen
Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.